Was wäre wenn

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Wenn du nicht oder vorübergehend nicht wehrdienstfähig bist

Was passiert. Steht im Bescheid „nicht wehrdienstfähig“, wirst du nicht zum Wehrdienst herangezogen (§ 9 WPflG). Du scheidest aus der Wehrüberwachung aus (§ 24 Abs. 3). Die Daten aus dem Eignungstest werden gelöscht (§ 17 Abs. 9). Das Verfahren ist für dich beendet.

Steht dort „vorübergehend nicht wehrdienstfähig“, wirst du zurückgestellt (§ 12 Abs. 1). Im Bescheid steht ein Zeitpunkt, bis wann das gilt, zum Beispiel wegen einer laufenden Behandlung oder einer frischen Verletzung. Danach ist eine Nachuntersuchung möglich.

Was du tun kannst. Nichts, wenn du mit dem Ergebnis einverstanden bist. Wenn nicht, hast du zwei Wochen ab Zustellung für einen Widerspruch beim Karrierecenter (§ 33). Eigene Befunde helfen dabei. Das Ergebnis ist außerdem eine Information über deine Gesundheit. Wenn ein Befund neu für dich ist, sprich mit deiner Hausärztin oder deinem Hausarzt darüber.

Wo du Hilfe bekommst. Für Fragen zum Bescheid: das Karrierecenter, das ihn erlassen hat; die Kontaktdaten stehen in der Ladung. Für die Frage, was ein Befund medizinisch bedeutet: deine eigene Ärztin oder dein eigener Arzt. Wer trotz des Ergebnisses Interesse an einem Dienst hat: die Karriereberatung der Bundeswehr, Hotline 0800 9800880. Für Bewerberinnen und Bewerber gelten teils andere Bewertungsregeln.

Wenn du wehrdienstfähig bist, aber kein Interesse hast

Was passiert. Du bekommst einen Bescheid mit deinem Tauglichkeitsgrad. Damit ist die Musterung abgeschlossen. Es folgt keine Einberufung. Die gäbe es nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall oder wenn der Bundestag eine Bedarfswehrpflicht per Gesetz beschließt (§ 2 Abs. 3, § 2a WPflG). Beides ist nicht der Fall (Stand 23.09.2026).

Sollte sich das jemals ändern, gilt: Wer mehr als drei Jahre nach der Musterung eingezogen werden soll, wird vorher angehört und bei Bedarf erneut ärztlich untersucht (§ 20b). Die Meldepflichten der Wehrüberwachung, etwa bei Umzug, gelten außerhalb des Spannungsfalls nicht (§ 24 ist in § 2 Abs. 3 nicht aufgeführt).

Was du tun kannst. Nichts. Du musst dich nirgends melden und nichts bestätigen. Wenn dich das Thema danach nicht mehr beschäftigt, ist das in Ordnung. Wenn du dich später doch für einen Dienst interessierst, kannst du dich jederzeit bei der Karriereberatung melden.

Wo du Hilfe bekommst. Für Fragen zum Bescheid: das Karrierecenter. Für allgemeine Fragen zum Verfahren: der Service des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr, +49 30 1824-24242 oder DeinWehrdienst@bundeswehr.org. Wer sich unabhängig beraten lassen möchte, findet Anlaufstellen beider Richtungen im Artikel „Kriegsdienstverweigerung: Grundrecht, Zuständigkeit, Ablauf“.

Wenn sich dein Interesse geändert hat

Was passiert. Beides kommt vor, und beides ist erlaubt.

Du hattest kein Interesse und hast jetzt welches: Dann meldest du dich bei der Karriereberatung. Es folgt ein Beratungsgespräch und, falls noch nicht geschehen, ein Assessment mit den Teilen, die für eine Bewerbung nötig sind. Dein Musterungsergebnis kann dabei genutzt werden; nach der Untersuchungsvorschrift gilt es grundsätzlich 36 Monate.

Du hattest Interesse und hast jetzt keins mehr: Dann sagst du ab. Laut Bundeswehr hat das keine Folgen, weil der Dienst freiwillig ist. Das gilt auch, wenn du eine Zusage bekommen, den Dienst aber noch nicht angetreten hast. Wer den Dienst schon angetreten hat, für den gilt beim freiwilligen Wehrdienst eine Probezeit von sechs Monaten; mehr dazu im Artikel „Freiwilliger Wehrdienst: Dauer, Sold, Zuschüsse“.

Was du tun kannst. Anrufen oder schreiben. Für ein neues Interesse reicht der erste Kontakt mit der Karriereberatung. Für eine Absage reicht eine kurze Nachricht an die Stelle, die dir die Zusage gegeben hat. Du musst dich nicht rechtfertigen.

Wo du Hilfe bekommst. Karriereberatung der Bundeswehr: bundeswehrkarriere.de, Hotline 0800 9800880. Hotline Neuer Wehrdienst: 0800 9903300. Wer erst einmal nachrechnen will, wie Dauer und Sold zusammenhängen, findet den Rechner in dieser App.

Wenn du einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung gestellt hast

Was passiert. Ein Antrag auf Kriegsdienstverweigerung befreit nicht vom Fragebogen und nicht von der Musterung (§ 3 Abs. 1 KDVG). Du erscheinst also zur Musterung. Das Karrierecenter trifft bei dir aber keine Feststellung zur Eignung für bestimmte Verwendungen (§ 16 Abs. 2 Satz 2 WPflG).

Sobald der Musterungsbescheid unanfechtbar ist, leitet das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr deinen Antrag an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben weiter (§ 2 Abs. 6 KDVG). Bei Ungedienten, die vor dem 1. Januar 2010 geboren sind, kann die Weiterleitung nach einer Übergangsregel auch schon vor der Musterung erfolgen (§ 13 KDVG); das entscheidet die Behörde. Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben entscheidet nach Aktenlage, bei Zweifeln nach einer schriftlichen oder mündlichen Anhörung. Die Bearbeitung dauert nach Angaben des Amts in der Regel mehrere Wochen bis wenige Monate. Solange der Antrag läuft, ist eine Einberufung nicht zulässig (§ 3 Abs. 2 KDVG).

Wer die Musterung verweigert, dessen Antrag wird abgelehnt (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 KDVG).

Was du tun kannst. Den Termin wahrnehmen, wahrheitsgemäß antworten, den Bescheid abwarten. Das Amt bittet darum, von frühzeitigen Sachstandsanfragen abzusehen. Wenn der Antrag abgelehnt wird, kannst du Widerspruch einlegen und danach klagen. Mehr im Artikel „Kriegsdienstverweigerung: Grundrecht, Zuständigkeit, Ablauf“.

Wo du Hilfe bekommst. Zum Verfahren: das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, Service@bafza.bund.de. Zur Beratung: EAK (eak-online.de), DFG-VK (dfg-vk.de), Connection e.V. (connection-ev.org). Fragen zur Musterung selbst beantwortet das Karrierecenter, das dich geladen hat.

Häufige Fragen

Ich weiß nicht, in welche Situation ich gehöre.

Dann warte auf den schriftlichen Bescheid. Er nennt deinen Tauglichkeitsgrad in Klartext. Der Artikel „Tauglichkeit: Was die Begriffe bedeuten“ erklärt die Wörter. Ob und mit welchem Grad du wehrdienstfähig bist, stellt allein der Musterungsarzt fest.

Kann sich mein Ergebnis später ändern?

Ja. Eine Zurückstellung endet zum genannten Zeitpunkt. Auch sonst sind spätere Überprüfungsuntersuchungen möglich, etwa vor einer Einberufung nach mehr als drei Jahren (§ 20b). Wer sich als Bewerberin oder Bewerber meldet, wird nach anderen Regeln beurteilt.

Muss ich meinen Eltern das Ergebnis zeigen?

Nein. Der Bescheid geht an dich. Was du davon teilst, entscheidest du. Wenn du minderjährig bist, liegt es nahe, mit deinen Eltern darüber zu sprechen.

Quellen

Allgemeine Information, keine Rechts- und keine ärztliche Beratung. Unabhängige Lern-App. Keine offizielle App der Bundeswehr oder einer Behörde.